Kinder- und Jugendordnung des Elseyer Turnverein 1881 e. V. als Anhang der Satzung des Elseyer Turnverein 1881 e. V. gemäß § 18 dieser Satzung
§ 1 Geltungsbereich
Die Jugendordnung des Elseyer Turnverein 1881 e. V. hat für die jugendlichen Mitglieder des Vereins Gültigkeit. Im Sinne dieser Ordnung gelten alle weiblichen und männlichen Mitglieder im Alter von 9. bis zum vollendetem 17. Lebensjahr.
§ 2 Aufgaben
Die Jugendmitglieder des Elseyer Turnverein 1881 e. V. führen und verwalten
sich im Rahmen der Vereinssatzungen und dieser Jugendordnung selbständig
und entscheiden über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Die Aufgaben der Jugendmitglieder und ihrer Organe sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Entwicklung neuer Formen des Sportes und der Bildung
d) Förderung und Durchführung geselliger Veranstaltungen
e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
f) Pflege der internationalen Verständigung
§ 3 Organe der Vereinsjugend
Organe der Vereinsjugend sind:
1. Der Vereins-Jugendtag
2. Der Vereins-Jugendausschuss
§ 4 Der Vereins-Jugendtag
Die Vereins-Jugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das
höchste Organ der Jugend des Elseyer Turnverein 1881 e. V.
a) Der Vereins-Jugendtag legt die Richtlinien für die Tätigkeit des
Jugendausschusses fest und wählt den Jugendwart und weitere Jugendvertreter gem. § 5 dieser Jugendordnung auf die Dauer von 2 Jahren.
Teilnahmeberechtigt sind alle Jugendmitglieder des Vereins und die Mitglieder des Vereins-Jugendausschusses und des Hauptvorstandes.
b) Aufgaben des Vereins-Jugendtag:
1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins-
Jugendausschusses.
2. Entgegennahme der Berichte und Kassenabschlusses des Vereins-
Jugendausschusses.
3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des
Haushaltsplanes für das neue Jahr.
4. Entlastung des Vereins-Jugendausschusses.
5. Wahl des Vereins-Jugendausschusses gem. § 5 dieser
Jugendordnung.
6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreisebene sowie Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat – soweit erforderlich -.
7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
c) Der ordentliche Vereins-Jugendtag muss wenigstens einmal jährlich
stattfinden, und zwar mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung des Vereins im ersten Quartal des Jahres.
Der Vereins-Jugendtag wird vom Vorsitzenden des Vereins-
Jugendausschusses einberufen und geleitet. Er wird mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.
Außerdem muss der Vorsitzende des Vereins-Jugendausschusses einen
außerordentlichen Vereins-Jugendtag einberufen, wenn dies von mindestens 10 % der stimmberechtigten jugendlichen Mitgliedern gem. § 1 dieser Jugendordnung oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses der Mitglieder des Vereins-Jugendausschusses gem. § 5 dieser Jugendordnung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Dieser außerordentliche Vereins-Jugendtag muss innerhalb von vierzehn Tagen mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen stattfinden. Der Vereins-Hauptvorstand ist hierüber unverzüglich zu informieren.
d) Der Vereins-Jugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach
der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist.
e) Die stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder haben je eine, nicht
übertragbare Stimme. Die Jugendlichen bedürfen zur Teilnahme und zur
Abstimmung keiner besonderen Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Durch die Zustimmung zum Verein wurde gleichzeitig die Erlaubnis dazu gegeben, Rechte im Verein wahrzunehmen.
f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder.
§ 5 Der Vereins-Jugendausschuss
a) Der Vereins-Jugendausschuss entscheidet, unbeschadet der Rechte der Vereinsorgane, über die Jugend betreffende Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden oder selbst erwirtschafteten Mittel.
Ihm gehören an:
1. Der Jugend-Vorsitzende
2. Der stellvertretende Jugend-Vorsitzende
3. Bis zu 4 Beisitzern, welche von Vereins-Jugendtag gewählt werden.
b) In den Vereins-Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Das
Mindestalter sollte 14 Jahre betragen.
c) Der Jugend-Vorsitzende sowie der stellvertretende Jugend-Vorsitzende
sollten nach dem Gesetz volljährig sein, jedoch nicht älter als 27 Jahre.
d) Der Vorsitzende des Vereins-Jugendausschusses vertritt die Interessen der
Vereinsjugend nach innen und außen, soweit diese Arbeit nicht durch den Hauptvorstand übernommen wird.
e) Der Jugend-Vorsitzende und der stellvertretende Jugend-Vorsitzende werden vom Vereins-Jugendtag gewählt und sind bei Volljährigkeit stimmberechtigtes Mitglied des Hauptvorstandes. Vorraussetzung hierfür ist jedoch die mehrheitliche Bestätigung der Wahl durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung des Vereins.
f) In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:
Jugend-Vorsitzende
1. Beisitzer
2. Beisitzer
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
Stellvertretender Jugend-Vorsitzende
3. Beisitzer
4. Beisitzer
g) Die Kasse der Vereinsjugend wird in Absprache vom Jugend-
Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Jugend-Vorsitzenden geführt.
Dieser legt Rechenschaft auf dem Vereins-Jugendtag und gegenüber dem
Hauptvorstand ab. Mindestens zwei Wochen vor dem ordentlichen
jährlichen Vereins-Jugendtag muss eine Kassenprüfung durch ein
Mitglied des Hauptvorstandes erfolgen. Verantwortlich für die
Durchführung dieser Prüfung ist der Jugend-Vorsitzende. Bei
ordnungsgemäßer und beanstandungsfreier Kassenführung beantragt ein
Mitglied des Hauptvorstandes die Entlastung auf dem Vereins-Jugendtag.
h) Der Vereins-Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereins-Jugendtages. Der Vereins-Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereins-Jugendtag und dem Hauptvorstand des Vereins verantwortlich.
i) Die Sitzungen des Vereins-Jugendausschusses finden nach Bedarf statt
und werden vom Jugend-Vorsitzenden einberufen.
Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereins-Jugendausschusses ist vom Jugend-Vorsitzenden eine Sitzung binnen 14 Tagen einzuberufen.
j) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereins-
Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereins-Jugendausschusses.
§ 6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereins-Jugendtag oder speziell eines zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereins-Jugendtages beschlossen werden.
Sie bedürfen mindestens der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder.
Die beschlossenen Änderungen müssen von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.