Satzung

Vereinssatzung des Elseyer Turnverein 1881 e. V.

A. ALLGEMEINES

 

§1 Name, Sitz und Vereinsfarben

Der Verein führt den Namen: Elseyer Turnverein 1881 e. V. und ist am 3. April 1881 gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Hagen-Hohenlimburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen eingetragen. Die Farben des Vereins sind grün/weiß.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein erstrebt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt:

a) die Pflege und Förderung des Turnens, der Leichtathletik weiterer Sportarten und des heimatlichen Brauchtums (z. B. durch die Ausübung des karnevalistischen Tanzsports an Turnieren und im Rahmen von Karnevalsveranstaltungen).
b) die Erhaltung und den Ausbau des vereinseigenen Gebäudes und Grundstücks an der Heidestraße 34.
Diesem Streben dienen:
a) die Erteilung von Sportunterricht im Rahmen eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes zwecks Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen oder zur Erhaltung der Gesundheit seiner Mitglieder.
b) die Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen,
c) die Pflege von Sportkameradschaft durch Geselligkeit,
d) die Zugehörigkeit und die Zusammenarbeit in und mit Verbänden des In- und Auslandes, die gleichartige Ziele verfolgen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist frei von parteipolitischen, religiösen und ethnischen Bindungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen: Übungsleitern können bis zur Höhe der bewilligten Übungsleiterzuschüsse durch den LSB Aufwendungen ersetzt werden. Gesamtvorstandsmitgliedern und Mitgliedern können Aufwendungen ersetzt werden. Der Verein ist berechtigt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (§3 Nr. 26 Satz 1 EStG) eine Ehrenamtspauschale zu gewähren.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

B. MITGLIEDSCHAFT

§4 Art der Mitgliedschaft

Der Verein hat:

– erwachsene Mitglieder (vom vollendeten 18. Lebensjahr an)

– jugendliche Mitglieder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

– Teilzeitmitglieder

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird durch ausfüllen und Unterzeichnung der Aufnahmeerklärung beantragt. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich. Über jede Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Teilzeitmitglieder sind Mitglieder für bestimmt erklärte Zeiträume von weniger als 12 Monaten. Für sie trifft §9, 1. bis 3. nicht zu.

 

§6 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Sie haben die Rechte und Pflichten der erwachsenen Mitglieder. Ihre Ernennung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

Durch Austritt.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen und ist nur in schriftlicher Form an den Vorstand gültig. Die Austrittserklärung muß bis spätestens zum 15.11. des jeweiligen Kalenderjahres dem Vorstand vorliegen. Das austretende Mitglied hat den Beitrag bis zum Schluß des Geschäftsjahres zu entrichten.
Durch Ausschluß.
Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z. B. Schädigung des Ansehens des Vereins, Mißachtung der Satzung sowie der Beschlüsse der Vorstands- oder der Mitgliederversammlung, Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung, kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Von dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Mit dem Tage des Austritts bzw. des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte.
Durch Tod.
§8 Vereinswechsel

Bei Vereinswechsel kann das bisherige Mitglied die sportliche Freigabe erst nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein beanspruchen. Hierzu gehören auch evtl. an den Verein zu zahlende Ausbildungsvergütungen bzw. Ablöseverpflichtungen durch den neuen Verein. Die Höhe der Ausbildungsvergütung bzw. der Ablöseverpflichtung regeln die Satzungen und Bestimmungen des jeweiligen Fachverbandes.

 

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, gemäß den Vorstandsbeschlüssen an den Übungsstunden des Vereins teilzunehmen und die vereinseigenen Sportstätten und Einrichtungen nach den erlassenen Benutzungsordnungen und unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.
Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und sind in Ehrenämter des Vereins wählbar.
Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben Stimmrecht auf dem Vereinsjugendtag der Kinder- und Jugendversammlung und können gemäß der Jugendordnung des Elseyer Turnverein 1881 e. V. in die Ehrenämter der Jugendabteilung gewählt werden.
Die Mitglieder haben die Pflicht, das gesellschaftliche und sportliche Ansehen des Vereins zu wahren, die Satzungen und die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu befolgen und die Beiträge termingerecht zu bezahlen.
Jedes Mitglied kann für schuldhaftes Beschädigen des Vereinseigentums ersatzpflichtig gemacht werden.

§10 Beitragspflicht und Kassenführung

Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge haben mindestens den Erfordernissen des LSB zu entsprechen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und als Jahresbeitrag bis zum 31.03. eines jeden Jahres auf das Konto des Vereins kostenfrei und unaufgefordert zu überweisen.

Die Höhe des Beitrages für Teilzeitmitglieder wird vom Vorstand festgesetzt.

Über Stundung und Erlaß von Beiträgen entscheidet der Vorstand. Es kann ein Familienbeitrag erhoben werden.

Der Vorstand ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu beschließen und einzuziehen.

 

Sind zur Ausübung einer Sportart außergewöhnliche finanzielle Mittel erforderlich, so kann von den diese Sportart ausübenden Mitgliedern ein zusätzlicher Sonderbeitrag erhoben werden. Die Höhe solcher Sonderbeiträge wird vom Vorstand festgelegt. Ein durch Sonderbeitrag entstandener Sachwert geht entschädigungslos in das Vereinsvermögen über, seine Nutzung unterliegt den Beschlüssen des Vorstandes.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins.

C. ORGANE DES VEREINS

 

§11 Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung
Der Gesamtvorstand
Der Vereinsjugendtag

§12 Die Mitgliederversammlung

Bis Ende des II. Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
Sie ist vom Vereinsvorsitzenden schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Presse mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Im Vereinskasten soll auf die Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden, wobei die Tagesordnung bekannt gegeben wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
a) der Gesamtvorstand beschließt oder
b) 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich, unter Angabe von Gründen, beim Vereinsvorsitzenden beantragen.
Im letzteren Fall muß die beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens 2 Monate nach Antragseingang erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Dieses gilt nicht für eine mögliche Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins, siehe auch §20 .
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge zu Mitgliederversammlungen können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Gesamtvorstand
c) von den einzelnen Abteilungen
d) von Ausschüssen, soweit vorhanden.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung genannt worden sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden eingegangen sind.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn diese beantragt und mit einfacher Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§13 Der Vereinsvorstand

Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vereinsvorsitzenden (1. Vorsitzender) geleitet.

Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen alle Beschlüsse für Richtlinien und Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks;

– die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

– die Bewilligung von Ausgaben

– die Aufnahme von Mitgliedern
– der Ausschluß sowie Maßnahmen gegen Mitglieder, welche gegen die Satzung verstoßen haben.
Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Gesamtvorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Kassierer
2. Kassierer
Geschäftsführer
Pressewart
Sozialwart
Protokollführer
Jugendvertreter

§14 Vorstandswahl

Die Wahlen zum Vorstand finden in den Mitgliederversammlungen statt. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

1. Vorsitzender
1. Kassierer
Geschäftsführer
Sportwart
Protokollführer

In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

2. Vorsitzender
2. Kassierer
Pressewart
Sozialwart
Jugendvertreter,

wobei der Jugendvertreter zunächst in einer Jugendversammlung (Vereinsjugendtag) gewählt wird und somit auf der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen wird.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Das gilt nicht für das Ausscheiden des 1. Vorsitzenden, dessen Wahl nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen kann.

§15 Aufzeichnungen

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

§16 Gesetzliche Vertretung

Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB gehören der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, 1. Kassierer und der Geschäftsführer an. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Verhinderungsfalle durch deren Stellvertreter, und zwar den Geschäftsführer und den 1. Kassierer. Der geschäftsführende Vorstand ist außerdem für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Dem Gesamtvorstand ist bei der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

§17 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins, sowie evtl. Kassen einzelner Abteilungen, werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt jeweils für 2 Jahre, sodass in jedem Jahr ein Kassenprüfer gewählt werden muß. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassierers.

§18 Ausschüsse

Der Gesamtvorstand kann jederzeit Ausschüsse einrichten. Die Vorsitzenden solcher Ausschüsse werden vom Gesamtvorstand berufen. Zu allen Ausschußsitzungen können die jeweiligen Vorsitzenden Gesamtvorstandsmitglieder oder Sachverständige als Berater einladen, wenn die Sachlage dies erforderlich macht.

§19 Jugendvorstand

Die Jugendversammlung wählt den Jugendvorstand. Dieser entscheidet, unbeschadet der Rechte der Vereinsorgane, über alle, die Jugend betreffenden Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks. Einzelheiten regelt die Jugendsatzung des Vereins. Sie ist als Anhang Bestandteil dieser Satzung.

§20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ¾ der erschienenen Mitglieder die Zustimmung geben.

Ist eine solche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, sind die Mitglieder frist- und formgerecht unter Angabe der Gründe erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein müssen. Erscheinen weniger als 100 Mitglieder oder sind dem Verein keine 100 stimmberechtigten Mitglieder angeschlossen, so können die erschienenen Mitglieder sofort eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung anberaumen, die dann mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder entscheiden kann.

Die Mitglieder sind im Einladungsschreiben auf diese Möglichkeit der Entscheidung hinzuweisen.

Mit dem Beschluß über die Auflösung des Vereins wählt die Versammlung aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder drei Liquidatoren.

§21 Vermögensverwertung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die evtl. eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an die Stadt Hagen mit der Maßgabe, daß diese das Vermögen einem bestehenden oder sich zu bildenen Verein zur Förderung des Sports übergibt.

§22 Haftpflicht

Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung des Sports oder auf den Vereinsgrundstücken oder bei Veranstaltungen vorkommende Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schäden, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§23 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

Download Satzung ETV