Satzung

Vereinssatzung des Elseyer Turnverein 1881 e. V.

A. ALLGEMEINES

 

§1 Name, Sitz, Vereinsfarben und Bezeichnung

Der Verein führt den Namen: Elseyer Turnverein 1881 e. V. und ist am 3. April 1881 gegründet worden.  Er hat seinen Sitz in Hagen-Hohenlimburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen unter Nr. VR 1232 eingetragen. Die Farben des Vereins sind grün/weiß.

Wenn und soweit nachfolgend für Mitglieder und Funktionsträger des Vereins die männliche bzw. die weibliche Form gewählt ist, so beinhaltet dies eine geschlechtsneutrale Bezeichnung. Auch geschlechtsneutrale (diverse) Personen können Funktionsträger des Vereins sein.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein erstrebt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt:

  1. a) die Pflege und Förderung des Turnens, der Leichtathletik weiterer Sportarten und des heimatlichen Brauchtums (z. B. durch die Ausübung des karnevalistischen Tanzsports an Turnieren und im Rahmen von Karnevalsveranstaltungen).
    b) die Erhaltung und den Ausbau des vereinseigenen Gebäudes und Grundstücks an der Heidestraße 34.
  2. Diesem Streben dienen:
    a) die Erteilung von Sportunterricht im Rahmen eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes zwecks Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen oder zur Erhaltung der Gesundheit seiner Mitglieder.
    b) die Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen,
    c) die Pflege von Sportkameradschaft durch Geselligkeit,
    d) die Zugehörigkeit und die Zusammenarbeit in und mit Verbänden des In- und Auslandes, die gleichartige Ziele verfolgen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein ist frei von parteipolitischen, religiösen und ethnischen Bindungen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen: Übungsleitern können bis zur Höhe der bewilligten Übungsleiterzuschüsse durch den LSB Aufwendungen ersetzt werden. Gesamtvorstandsmitgliedern und Mitgliedern können Aufwendungen ersetzt werden. Der Verein ist berechtigt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (§3 Nr. 26 Satz 1 EStG) eine Ehrenamtspauschale zu gewähren.

 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

B. MITGLIEDSCHAFT

§4 Art der Mitgliedschaft

Der Verein hat:

  1. Erwachsene Mitglieder (vom vollendeten 18. Lebensjahr an)
  2. Jugendliche Mitglieder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
  3. Teilzeitmitglieder

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird durch Ausfüllen und Unterzeichnung der Aufnahmeerklärung beantragt. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich. Über jede Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Teilzeitmitglieder sind Mitglieder für bestimmt erklärte Zeiträume von weniger als 12 Monaten. Für sie trifft §9, 1. bis 3.  nicht zu. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

 

§6 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenvorsitzende können Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Sie haben die Rechte und Pflichten der erwachsenen Mitglieder. Ihre Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

 

  1. Durch Austritt.

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahrs erfolgen und ist nur in schriftlicher Form an den Vorstand gültig. Die Austrittserklärung muss bis spätestens zum 15.11. des jeweiligen Kalenderjahres dem Vorstand vorliegen. Das austretende Mitglied hat den Beitrag bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten

  1. Durch Ausschluss.

Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z. B. Schädigung des Ansehens des Vereins, Missachtung der Satzung sowie der Beschlüsse der Vorstands- oder der Mitglieder-versammlung, Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung, kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Von dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Mit dem Tage des Austritts bzw. des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte.

     3. Durch Tod.

  1. Durch Streichung aus der Mitgliederliste bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge.
  2. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungsverpflichtung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

 

§8 Vereinswechsel

Bei Vereinswechsel kann das bisherige Mitglied die sportliche Freigabe erst nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein beanspruchen. Hierzu gehören auch evtl. an den Verein zu zahlende Ausbildungsvergütungen bzw. Ablöseverpflichtungen durch den neuen Verein. Die Höhe der Ausbildungsvergütung bzw. der Ablöseverpflichtung regeln die Satzungen und Bestimmungen des jeweiligen Fachverbandes.

 

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, gemäß den Vorstandsbeschlüssen an den Übungsstunden des Vereins teilzunehmen und die vereinseigenen Sportstätten und Einrichtungen nach den erlassenen Benutzungsordnungen und unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.
  2. Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und sind in Ehrenämter des Vereins wählbar.
  3. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben Stimmrecht auf dem Vereinsjugendtag der Kinder- und Jugendversammlung und können gemäß der Jugendordnung des Elseyer Turnverein 1881 e. V. in die Ehrenämter der Jugendabteilung gewählt werden.
  4. Die Mitglieder haben die Pflicht, das gesellschaftliche und sportliche Ansehen des Vereins zu wahren, die Satzung, die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu befolgen und die Beiträge termingerecht zu bezahlen.
  5. Jedes Mitglied kann für schuldhaftes Beschädigen des Vereinseigentums ersatzpflichtig gemacht werden.

§10 Beitragspflicht und Kassenführung

  1. Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe der jeweiligen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge haben mindestens den Erfordernissen des LSB zu entsprechen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und als Jahresbeitrag bis zum 31.03. eines jeden Jahres auf das Konto des Vereins kostenfrei und unaufgefordert zu überweisen oder dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen bzw. dem Verein zu erstatten. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  2. Die Höhe des Beitrages für Teilzeitmitglieder wird vom Vorstand festgesetzt. 
  3. Über Stundung und Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand. Es kann ein Familienbeitrag erhoben werden.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu beschließen und einzuziehen.
  5. Sind zur Ausübung einer Sportart außergewöhnliche finanzielle Mittel erforderlich, so kann von den diese Sportart ausübenden Mitgliedern ein zusätzlicher Sonderbeitrag erhoben werden. Die Höhe solcher Sonderbeiträge wird vom Vorstand festgelegt. Ein durch Sonderbeitrag entstandener Sachwert geht entschädigungslos in das Vereinsvermögen über, seine Nutzung unterliegt den Beschlüssen des Vorstandes.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins.

C. ORGANE DES VEREINS

 

§11 Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Gesamtvorstand
  3. Der Vereinsjugendtag

§12 Die Mitgliederversammlung

  1. Im 1. Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
  2. Sie ist vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder durch Aushang mit Angabe der Tagesordnung am Schwarzen Brett (Vereins-bekanntmachungen im Treppenhauseingang der Sporthalle) Heidestraße 34, 58119 Hagen, mit einer Frist von 28 Tagen einzuberufen. Darüber hinaus kann zusätzlich die Bekanntmachung der Einberufung mit Angabe der Tagesordnung über die Internetseite www.elseyer-turnverein.de und/oder auch über einen Newsletter per E-Mail an die eingetragenen Abonnenten erfolgen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
  4. der Gesamtvorstand beschließt oder
  5. 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich, unter Angabe von Gründen, beim Vereinsvorsitzenden beantragen.                  Im letzteren Fall muss die beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens 2 Monate nach Antragseingang erfolgen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dieses gilt nicht für eine mögliche Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, siehe auch §20.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  8. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  9. Anträge zu Mitgliederversammlungen können gestellt werden:
  10. von den Mitgliedern
  11. vom Gesamtvorstand
  12. von den einzelnen Abteilungen
  13. von Ausschüssen, soweit vorhanden.

Anträge müssen sich auf Fragen zum Vereinsleben, beziehungsweise Vorschläge für Veränderungen im Vereinsleben, beziehen und im allgemeinen Vereinsinteresse stehen. Solche Anträge müssen spätestens am 1. Januar vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden vorliegen. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung und Behandlung der Anträge. Anträge zu Punkten, die bereits in der Satzung geregelt sind, können vom Vorstand zurückgewiesen werden.


Behandlung und Beschlussfassung von Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages zulässig. Dazu ist ein einstimmiger Beschluss der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Beschlussfassung, außer über Satzungsänderungen, genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. 


Abstimmungen erfolgen durch Fragestellung: für – gegen – Enthaltung. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn diese beantragt und mit einfacher Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§13 Der Vereinsvorstand

Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vereinsvorsitzenden (1. Vorsitzender) geleitet.

Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen alle Beschlüsse für Richtlinien und Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks;

  1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. die Bewilligung von Ausgaben
  3. die Aufnahme von Mitgliedern
  4. der Ausschluss sowie Maßnahmen gegen Mitglieder, welche gegen die Satzung verstoßen haben.


Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Gesamtvorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    1. Kassierer
    2. Kassierer
    Geschäftsführer Sportwart
    Pressewart
    Sozialwart
    Protokollführer
    Jugendvertreter

 

§14 Vorstandswahl

Die Wahlen zum Vorstand finden in den Mitgliederversammlungen statt. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

  1. Vorsitzender
    1. Kassierer
    Geschäftsführer
    Sportwart
    Protokollführer

In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

  1. Vorsitzender
    2. Kassierer
    Pressewart
    Sozialwart
    Jugendvertreter,

wobei der Jugendvertreter zunächst in einer Jugendversammlung (Vereinsjugendtag) gewählt wird und somit auf der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen wird.


Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Das gilt nicht für das Ausscheiden des 1. Vorsitzenden, dessen Wahl nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen kann.

 

§15 Aufzeichnungen

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

§16 Gesetzliche Vertretung

Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB gehören der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, 1. Kassierer und der Geschäftsführer an. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Verhinderungsfalle durch deren Stellvertreter, und zwar den Geschäftsführer und den 1. Kassierer. Der geschäftsführende Vorstand ist außerdem für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Dem Gesamtvorstand ist bei der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

§17 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins, sowie evtl. Kassen einzelner Abteilungen, werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt jeweils für 2 Jahre, sodass in jedem Jahr ein Kassenprüfer gewählt werden muss. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung zuerst die Entlastung des Kassierers und anschließend die des restlichen Vorstandes.

§18 Ausschüsse

Der Gesamtvorstand kann jederzeit Ausschüsse einrichten. Die Vorsitzenden solcher Ausschüsse werden vom Gesamtvorstand berufen. Zu allen Ausschusssitzungen können die jeweiligen Vorsitzenden, Gesamtvorstandsmitglieder oder Sachverständige als Berater einladen, wenn die Sachlage dies erforderlich macht.

§19 Jugendvorstand

Die Jugendversammlung wählt den Jugendvorstand. Dieser entscheidet, unbeschadet der Rechte der Vereinsorgane, über alle, die Jugend betreffenden Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks. Einzelheiten regelt die Jugendsatzung des Vereins. Sie ist als Anhang Bestandteil dieser Satzung.

§20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ¾ der anwesenden Mitglieder die Zustimmung geben.

Ist eine solche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, sind die Mitglieder frist- und formgerecht unter Angabe der Gründe erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein müssen. Erscheinen weniger als 100 Mitglieder oder sind dem Verein keine 100 stimmberechtigten Mitglieder angeschlossen, so können die erschienenen Mitglieder sofort eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung anberaumen, die dann mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder entscheiden kann.

Die Mitglieder sind im Einladungsschreiben auf diese Möglichkeit der Entscheidung hinzuweisen.

Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins wählt die Versammlung aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder drei Liquidatoren.

 

§21 Vermögensverwertung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die evtl. eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an die Stadt Hagen mit der Maßgabe, dass diese das Vermögen einem bestehenden oder sich zu bildenden Verein zur Förderung des Sports übergibt.

§22 Haftpflicht

Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung des Sports oder auf den Vereinsgrundstücken oder bei Veranstaltungen vorkommende Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schäden, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§23 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

§24 Datenschutzklausel

Der Verein ist berechtigt zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gültigen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein zu verarbeiten.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Dieses betrifft nicht eine gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Verpflichtung auf Herausgabe von Daten. Im Übrigen ist die Datenschutzverordnung maßgeblich.

Stand, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.08.2022

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